{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Zinsen auf die Hälfte der in Ziffern 6.5.3. bis 2.6.5. zugewiesenen hälftigen Darlehen\nvon CHF 62'500.00 werden der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen.\n\nb) Aus Erbteilung\n\n2.6.7. Das Grundstück Art. ababab Grundbuch der Gemeinde Q.________ wird der\nErbengemeinschaft G.________ sel. zum Anrechnungswert von CHF 425'000.00\nzugewiesen.\n\n2.6.8. Die auf dem Grundstück Art. ababab Grundbuch der Gemeinde Q.________ lastende\nHypothekarschuld bei der AI.________ von CHF 350'000.00 wird der Erbengemeinschaft\nG.________ sel. überbunden.\n\n2.6.9. Das Grundstück Artikel alalal GB der Gemeinde Q.________ wird der Erbengemeinschaft\nG.________ sei. zum Anrechnungswert von CHF 800'000.00 zugewiesen.\n\n2.6.10. Die Hälfte des auf dem Konto AP.________ liegenden Betrages von CHF 879.50 wird der\nErbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen.\n\n2.6.11. Die Hälfte des auf dem Konto AI.________ liegenden Betrages von CHF 39'613.80 wird\nder Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen.\n\n2.6.12. Die Hälfte der Darlehensforderung gegen B.________, CHF 50'000.00, wird der\nErbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen.\n\n2.6.13. Die Hälfte der Darlehensforderung gegen C.________, CHF 100'000.00, wird der\nErbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen.\n\n2.6.14. Die Hälfte der Darlehensforderung gegen A.________, CHF 100'000.00, wird der\nErbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen.\n\n2.6.15. Die Zinsen auf die Hälfte der in Ziffern 2.6.5. bis 2.6.7. zugewiesenen hälftigen Darlehen\nCHF 62'500.00, werden der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen.\n\n2.6.16. Das Fahrzeug der Marke Audi wird der Erbengemeinschaft G.________ sel. zugewiesen\".\n\n2.6.17. Anteile AI.________, 34 Aktien Wasserversorgung Q.________, 1 Anteilschein Landi,\nCHF 100.00 und 1 Anteilschein Alpgenossenschaft werden der Erbengemeinschaft\nG.________ sel. zugewiesen.\n\nBeide Parteien schlossen auf Abweisung der durch die Gegenpartei gestellten Rechtsbegehren,\nsoweit sie nicht mit ihren eigenen übereinstimmten. Danach schloss der Vorsitzende das\nBeweisverfahren. Die Parteien hielten ihre Parteivorträge, dann replizierten und duplizierten sie.\nDer Vorsitzende setzte ihnen zur Einreichung der Kostenlisten und zu einer allfälligen\nStellungnahme zur Kostenliste der Gegenpartei Frist bis zum 4. Januar 2016 resp. bis zum\n24. Januar 2016. Er teilte ihnen mit, dass der Hof seinen Entscheid in einer späteren nicht\nöffentlichen Verhandlung fällen und ihnen schriftlich zustellen werde.\n\nAuf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,\nausführlich eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.\nKantonsgericht KG\nSeite 16 von 114\n\nErwägungen\n\n1. a) Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008\n(Zivilprozessordnung, ZPO) in Kraft getreten. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der ZPO\nrechtshängig sind, gilt jedoch das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen\nInstanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des\nEntscheides in Kraft ist (405 Abs. 1 ZPO). Die Eröffnung des Entscheides erfolgte am\n24. September 2010 durch die Zustellung des Dispositivs an die Parteien (Art. 239 ZPO, Art. 268\nZPO-FR). Somit bleibt für das vorliegende Verfahren das bisherige (kantonale) Verfahrensrecht\n(samt der einschlägigen bundesrechtlichen Prozessvorschrift von Art. 618 Abs. 1 ZGB) anwendbar. Massgebend sind somit die Bestimmungen der (freiburgischen) Zivilprozessordnung vom\n28. April 1953 (ZPO-FR; SGF 270.1).\n\nb) Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 294 Abs. 1 ZPO). Das Dispositiv wurde den\nParteien am 24. September 2010 eröffnet (act. 289). Daraufhin ersuchten E.________ am\n29. September 2010 sowie A.________, C.________ und B.________ am 14. Oktober 2010 um\ndie vollständige Ausfertigung des Urteils (act. 290 ff.). Dieses wurde ihnen am 17. Januar 2011\nzugestellt (act. 291 verso). Die am 15. resp. 16. Februar 2011 der Post übergebenen\nBerufungsschriften wurden somit fristgerecht eingereicht.\n\nDie Berufung wurde E.________ und D.________ am 22. März 2011 zur Stellungnahme\nzugestellt. Folglich erfolgten die Eingabe des Berufungsbeklagten sowie die Berufungsantwort und\nAnschlussberufung der Berufungsbeklagten vom 4. Mai 2011 unter Berücksichtigung der wegen\ndes Fristenstillstands verlängerten Anschlussberufungs- und Antwortfrist fristgerecht.\n\nDie Berufung von E.________ wurde den Berufungsklägern am 30. März 2011 zugestellt. Die\nAntwort und Anschlussberufung der Berufungskläger vom 13. Mai 2011 erfolgten somit unter\nBerücksichtigung der wegen des Fristenstillstands verlängerten Antwortfrist fristgerecht.\n\nMit Verfügung vom 15. Juni 2011 wurden die Berufungskläger aufgefordert zur Anschlussberufung\nvon D.________ innert 30-tägiger Frist Stellung zu nehmen, so dass die von ihnen am 12. August\n2011 eingereichte Antwort zur Anschlussberufung unter Berücksichtigung der durch die\nGerichtsferien erstreckten Frist fristgerecht erfolgte.\n\nc) Im vorliegenden Verfahren beträgt der Streitwert gestützt auf die zuletzt\naufrechterhaltenen streitigen Rechtsbegehren CHF 2‘038‘443.- (vgl. E. III/2c/bb).\n\n"}