{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Zivilappellationshof das Berufungsverfahren 101 2011 19 vorerst auf die Frage der\nSachlegitimation beschränken werde, und forderte sie auf, ihm mitzuteilen, ob sie diesen Punkt zu\nplädieren wünschten oder ob der Hof gestützt auf die ihm vorliegenden Akten entscheiden könne.\nMit Schreiben vom 8. Januar 2013 orientierten die A.________, B.________ und C.________\n(nachfolgend: die Berufungskläger) den Präsidenten darüber, dass sie zur Frage der\nSachlegitimation plädieren möchten.\n\nAn der Verhandlung des Zivilappellationshofs vom 20. Februar 2013 hielten die Parteien ihre\nParteivorträge. Die Berufungskläger machten geltend, dass ihre Sachlegitimation zu bejahen sei,\nwas von den Berufungsbeklagten jedoch bestritten wurde.\n\nH. Mit Urteil vom 2. Mai 2013 wies der Zivilappellationshof den Einwand von E.________ und\nD.________ (nachfolgend: die Berufungsbeklagten), die Berufungsschrift fasse nicht alle Erben ins\nRecht, ab und erklärte die Rechtsbegehren des Erbschaftsverwalters als unzulässig. Die Kosten\nwurden vorbehalten. Die gegen dieses Urteil von den Berufungsbeklagten sowie dem\nErbenvertreter eingereichten Beschwerden wurden vom Bundesgericht am 26. Juli 2013\nabgewiesen, soweit darauf einzutreten war.\n\nI. Mit Vorladung vom 15. Januar 2014 wurde Rechtsanwalt Perler aufgefordert, den Hof bis\nspätestens zu Verhandlungsbeginn über den Stand der Ortsplanungsrevision Q.________ in\nBezug auf das Grundstück Art. ooo GB Q.________ zu dokumentieren. Rechtsanwalt Perler kam\ndieser Aufforderung mit Eingabe vom 4. Februar 2014 nach. Gemäss Vorladung beschränkte sich\ndie Verhandlung des Zivilappellationshofs vom 6. Februar 2014 auf die Behandlung der\nVerfahrensanträge.\n\nDie an der Verhandlung geführten Vergleichsverhandlungen scheiterten. Rechtsanwalt Joller\nreichte diverse Beweismittel ein. Rechtsanwalt Perler zog das mit Rechtsschrift vom 5. Februar\n2011 gestellte Eventualbegehren auf Sistierung des Verfahrens zurück. Danach hielten die\nParteien ihre Parteivorträge. Die Berufungskläger verwiesen auf ihre Rechtsschriften. Sie stellten\nden Entscheid betreffend Anordnung eines Gutachtens in das richterliche Ermessen. Die\nBerufungsbeklagten zogen ihren Antrag, wonach die von den Berufungsklägern neu\nvorgebrachten Tatsachen betreffend Umzonung unechte Nova und somit im Berufungsverfahren\nnicht zu berücksichtigen seien, zurück. Sie führten aus, dass sie ihre weiteren Verfahrensanträge\naufrechterhalten, namentlich auch den Antrag auf Erstellung eines zweiten Gutachtens.\n\nJ. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass der\nZivilapppellationshof entschieden habe, von Daniel Conca ein zweites Gutachten erstellen zu\nlassen. Er gab ihnen die Gelegenheit, sich zu dem vom Gericht dem Experten zu unterbreitenden\nFragenkatalog zu äussern und nötigenfalls Abänderungen und Zusatzfragen zu beantragen\n(act. 326).\n\nIn ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2014 erklärten sich die Berufungskläger mit der\nSchätzung des Grundstückes Art. ooo GB Q.________ nicht einverstanden (act. 331 ff.).\nKantonsgericht KG\nSeite 10 von 114\n\nMit Eingabe vom 5. März 2015 gaben die Berufungsbeklagten ihr Einverständnis zu dem dem\nExperten zu unterbreitenden Fragekatalog. Sie erachteten die Schätzung des Werts des\nGrundstücks Art. ooo GB Q.________ als sinnvoll (act. 339).\n\nAm 2. April 2014 erteilte der Instruktionsrichter Daniel Conca, einem Gerichtsexperten für\nImmobilien, einen Gutachtensauftrag. Er wurde beauftragt, die vom Experten André Magne im\nJahr 2006 ermittelten Werte zu prüfen und zu erläutern. Die Schätzung des Werts des\nGrundstücks Art. ooo GB Q.________ bildete ebenfalls Gegenstand des Auftrags (act. 340 f.).\n\nAm 28. Juli 2014 reichte der Experte Conca sein Gutachten ein (act. 351).\n\nDer Instruktionsrichter stellte den Parteien dieses Gutachten am 31. Juli 2015 zu und gab ihnen\nGelegenheit, den Experten um Erläuterungen oder Ergänzungen des Gutachtens zu ersuchen\n(act. 384).\n\nMit Eingaben vom 12. bzw. 15. September 2014 verzichteten die Parteien auf Erläuterungen oder\nErgänzungen des Gutachtens (act. 385 f.).\n\nK. An der Instruktionsverhandlung vom 9. Februar 2015 erklärten sich die Parteien mit der\nEinleitung eines Verfahrens betreffend Abparzellierung des auf dem Grundstück mmm GB\nQ.________ stehenden Wohnhauses Vers.-Nr. acacac mitsamt 2‘400m2 Umschwung\neinverstanden (act. 400 verso). Mit dem Einverständnis der Parteien wurde der Zeitpunkt der\nErbteilung auf den 31. Dezember 2014 festgesetzt (act. 400 verso).\n\nL. Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 ersuchte der Instruktionsrichter die Behörde für\nGrundstückverkehr darum, das auf dem Grundstück mmm GB Q.________ stehende Wohnhaus\nVers.-Nr. acacac mitsamt 2‘400m2 Umschwung abzuparzellieren bzw. die nötige Zustimmung\nhierfür zu erteilen.\n\nM. Am 13. Februar 2015 ersuchte der Instruktionsrichter I.________ in seiner Funktion als\nErbenvertreter den Zivilappellationshof über den Vermögensstand des Nachlasses der\nErbengemeinschaft F.________ sel. per 31. Dezember 2014 zu informieren (act. 402).\n\nN. Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 teilte Rechtsanwalt Pius Koller mit, dass er anstelle von\nRechtsanwalt Elmar Perler mit der Wahrung der rechtlichen Interessen von A.________,\nB.________ und C.________ beauftragt worden sei (act. 406).\n\n"}