Das Urteil des Gerichtspräsidenten der Sense vom 18. Mai 2011 (10 2011-209) wird aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Staat auferlegt. Sie werden pauschal auf 200.- Franken festgesetzt. Die Berufungsbeklagte hat den Vertreter des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Patrik Gruber, eine Parteientschädigung von 756.- Franken (inkl. MWST) auszurichten.