3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten grundsätzlich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens wurden jedoch nicht von den Parteien veranlasst und sind daher aus Billigkeitsgründen dem Staat aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Sie werden pauschal auf 200.- Franken festgesetzt. Die Parteientschädigung von Rechtsanwalt Gruber wird global auf 700.- Franken zuzüglich 8% MWST festgesetzt (Art. 95 ZPO, Art. 64 Abs. 1 lit. e JR) D e r H o f e r k e n n t : I. Die Berufung wird gutgeheissen.