cc) Sollten im summarischen Verfahren bei Säumnis die strengen Folgen eintreten, welche die Vorinstanz aus dem Fehlen einer Stellungnahme gezogen hat, müsste dem Gesuchsgegner zumindest eine Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO eingeräumt werden. Diese Bestimmung gilt im summarischen Verfahren sinngemäss (Art. 219 ZPO; STEPHAN MAZON, Art. 253 N 16, 19). -5- Die Berufung ist daher gutzuheissen. Da es den Sachverhalt in wesentlichen Punkten zu vervollständigen gilt, ist die Sache an die erste Instanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO).