Der Berufungskläger hat seine Stellungnahme verspätet, aber noch vor dem Entscheid der Vorinstanz eingereicht. Wie gezeigt, muss er sich die Säumnisfolgen nicht entgegenhalten lassen und die Vorinstanz konnte daher die Eingabe weder unberücksichtigt lassen noch daraus ableiten, die klägerischen Vorbringen seien klar und unbestritten. Dies umso weniger als der Berufungskläger in der Stellungnahme ausführte, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich geändert, sein Existenzminimum sei neu berechnet und die pfändbare Quote neu festgesetzt worden. Die Vorinstanz hätte somit eine mündliche Verhandlung durchführen müssen um den Sachverhalt zu klären.