bb) Vorliegend war das Ermessen des Gerichts eingeschränkt, denn die Anweisung an die Schuldner fällt in den Geltungsbereich der besonderen eherechtlichen Verfahren (Art. 271 lit. i ZPO) und das summarische Verfahren gestaltet sich demnach gemäss Art. 273 ZPO wie folgt: Das Gericht führt eine mündliche Verhandlung durch. Es kann nur darauf verzichten, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist (Abs. 1). Die Parteien müssen persönlich erscheinen, sofern das Gericht sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert (Abs. 2). Das Gericht versucht, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen (Abs. 3).