Das Gericht hat daher zunächst in einem prozessleitenden Entscheid bekannt zu geben, ob die Stellungnahme der Gegenpartei mündlich (anlässlich der Verhandlung) oder schriftlich eingeholt wird (MARTIN KAUFMANN, Art. 253 N 13 mit Verweis auf Materialien). Gedenkt das Gericht aufgrund der Akten und damit ohne Verhandlung zu entscheiden, so hat es dies den Parteien vorgängig mitzuteilen (FRANÇOIS BOHNET, Art. 256 N 3).