252 N 3 und 7). Auf eine – mündliche oder schriftliche - Stellungnahme der Gegenpartei darf nur verzichtet werden, wenn die Eingabe offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (Art. 253 ZPO). Wo es das Gesetz nicht verlangt oder die Parteien darum ersuchen, steht es im Ermessen des Gerichts auf eine Verhandlung zu verzichten und aufgrund der Akten zu entscheiden (Art. 256 Abs. 1 ZPO). So oder anders ist eine schriftliche Stellungnahme bis und mit Verhandlungsbeginn zulässig (FRANÇOIS BOHNET, Art. 253 N 2).