Die Verfügung vom 18. April 2011, mit welcher dem Berufungskläger eine Frist bis zum 10. Mai 2011 gesetzt wurde, enthält keinen Hinweis auf die Säumnisfolgen (Dossier Vorinstanz act. 3). Solche konnten daher auch nicht eintreten. Die Verfügungsadressaten werden auch nicht darauf hingewiesen, dass es sich um ein summarisches Verfahren handelt, bei welchem auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet und aufgrund der Akten entschieden werden kann. -4-