b) Artikel 147 ZPO bestimmt, was bei Säumnis zu gelten hat: Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Abs 1). Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Abs. 2). Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin (Abs. 3). Die Säumnisfolgen sind streng, die betreffende Partei verwirkt ihr Recht, und diese strenge Folge tritt grundsätzlich schon bei erstmaligem Verpassen ein, denn die ZPO kennt keinen allgemeinen Anspruch auf eine Nachfrist. Gerade auch deshalb muss das Gericht bei der Ansetzung der betreffenden Frist darauf hinweisen (Art.