c) In Anbetracht der Tatsache, dass es sich um eine von einem Laien verfasste Berufungsschrift handelt, sind an die Begründung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. Immerhin wird klar, dass sich der Berufungskläger darüber beschwert, dass seine Argumente nicht gehört wurden. 2. a) Die Vorinstanz betrachtete den Berufungskläger (Beklagten) als säumig. Daraus leitete sie ab, die klägerischen Behauptungen seien unbestritten geblieben und sie könne das Urteil fällen, wenn sie den Prozess als spruchreif erachte (Urteil E. II/4). Gestützt auf Art. 273 ZPO verzichtete sie daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.