b) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Differenz zwischen dem – vermutungsweise – anerkannten Anweisungsbetrag von 409 Franken und den zugesprochenen 900 Franken beträgt rund 5892 Franken pro Jahr. Da es sich um periodische Leistungen handelt, ist der Streitwert offensichtlich erreicht (Art. 92 Abs. 2 ZPO).