D. Der Appellationshof entscheidet aufgrund der Akten (Art. 316 ZPO). -3- E r w ä g u n g e n 1. a) Mit Berufung sind anfechtbar erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Gegen einen – wie vorliegend - im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Das vollständig begründete Urteil wurde dem Berufungskläger am 3. Juni 2011 zugestellt. Die gleichentags eingereichte Berufung erfolgte daher zweifellos fristgerecht.