C. A.________ beschwerte sich gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 3. Juni 2011. Der – in diesem Zeitpunkt unvertretene – Berufungskläger verlangt die Korrektur des Entscheides, weil "der Gerichtspräsident des Sense (...) nicht mit den richtigen Vorlagen entschieden [habe]", da seine am 16. Mai eingereichte Gesuchsantwort nicht berücksichtigt wurde. Implizit erklärt er sich bereit, seine pfändbare Quote von 409.60 Franken dem Sozialamt zu überweisen. Mit Berufungsantwort vom 8. September 2011 nahm das Kantonale Sozialamt zu einzelnen Punkten Stellung. Implizit schloss das Amt auf Abweisung der Berufung.