Der Gerichtspräsident liess daher die Stellungnahme unberücksichtigt. Er wies darüber hinaus darauf hin, dass A.________ seiner Eingabe lediglich ein Schreiben der Swica vom 8. April 2010 als Beleg für seinen Taggeldanspruch einreicht habe, während die vom Gesuchsteller vorgelegte Berechung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt des Sensebezirkes vom 17. März 2011 datiert sei. Damit hielt er für erstellt, dass A.________ in relevanter Weise seine Unterhaltspflicht vernachlässigt habe, die Voraussetzungen von Art. 132 ZGB erfüllt seien und daher dem Gesuch zu entsprechen sei.