B. Mit Entscheid vom 18. Mai 2011 hat der Gerichtspräsident auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und das Gesuch gutgeheissen. Er hielt dafür, A.________ habe seine Stellungnahme verspätet eingereicht, was zur Folge habe, dass das Verfahren ohne die versäumte Handlung fortgesetzt werde und die säumige Partei der Vorteile verlustig gehe, die sie aus der rechtzeitigen Vornahme der Prozesshandlung hätte ziehen können. Der Gerichtspräsident liess daher die Stellungnahme unberücksichtigt.