Am 18. April 2011 setzte der Gerichtspräsident A.________ eine Frist bis zum 10. Mai 2011 um eine Stellungnahme einzureichen. Dieser antwortete erst am 16. Mai 2011 (Postaufgabe) und beantragte sinngemäss, das Gesuch abzuweisen. Er machte geltend, dass er nicht über ein monatliches Bruttoeinkommen von 2'610.- Franken verfüge und demzufolge den Betrag von 910 Franken nicht leisten könne. Am 19. April 2011 sei sein Existenzminimum vom Betreibungsamt neu auf 2'351.90 Franken festgesetzt worden, er könne dem Sozialamt nur überweisen, was übrig bleibe.