A. Das Kantonale Sozialamt, Büro für Unterhaltsbeiträge, beantragte am 7. April 2011 dem Gerichtspräsidenten des Sensebezirks, die Arbeitgeberin von A.________ und alle zukünftigen Arbeitgeber oder Sozialversicherungseinrichtungen, von denen A.________ allenfalls Leistungen beziehe, seien anzuweisen, vom Lohnanspruch bzw. von den Versicherungsleistungen jeden Monat einen Betrag von 900.- Franken als Unterhaltsbeitrag zugunsten von B.________ gemäss Scheidungsurteil vom 15. Dezember 2009 einzubehalten und dem Kantonalen Sozialamt zu überweisen.