{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-10-12", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-141_2011-10-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_141_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64165a24c9d83343aef3060c7e0cd2060ba34c0d5a4c567be9a4d2e28a8387cf334dd554daa7e56d16a7fa278eb792a00cc&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64165a24c9d83343aef3060c7e0cd2060ba34c0d5a4c567be9a4d2e28a8387cf334dd554daa7e56d16a7fa278eb792a00cc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_141", "Checksum": "011d0a9ca99b2c000e44ca10e31ba794"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 12.10.2011 101 2011 141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 12.10.2011 101 2011 141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 12.10.2011 101 2011 141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Gestützt auf\nArt. 273 ZPO verzichtete sie daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.\n\nZu prüfen ist, ob dieses Vorgehen richtig war, oder ob der Berufungskläger mit seinen\nVorbringen zu hören gewesen wäre.\n\nb) Artikel 147 ZPO bestimmt, was bei Säumnis zu gelten hat: Eine Partei ist\nsäumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem\nTermin nicht erscheint (Abs 1). Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung\nweitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Abs. 2). Das Gericht weist die\nParteien auf die Säumnisfolgen hin (Abs. 3). Die Säumnisfolgen sind streng, die\nbetreffende Partei verwirkt ihr Recht, und diese strenge Folge tritt grundsätzlich schon\nbei erstmaligem Verpassen ein, denn die ZPO kennt keinen allgemeinen Anspruch auf\neine Nachfrist. Gerade auch deshalb muss das Gericht bei der Ansetzung der\nbetreffenden Frist darauf hinweisen (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Der Hinweis auf die\nSäumnisfolge ist konstitutiv (GASSER/RICKLI, ZPO Kurzkommentar, Art. 147 N 3 mit\nVerweisen auf die Materialien; DENIS TAPPY, Code de procédure civile commenté, Bâle\n2011, art. 147 N 18).\n\nDie Verfügung vom 18. April 2011, mit welcher dem Berufungskläger eine Frist bis zum\n10. Mai 2011 gesetzt wurde, enthält keinen Hinweis auf die Säumnisfolgen (Dossier\nVorinstanz act. 3). Solche konnten daher auch nicht eintreten. Die Verfügungsadressaten\nwerden auch nicht darauf hingewiesen, dass es sich um ein summarisches Verfahren\nhandelt, bei welchem auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet und aufgrund\nder Akten entschieden werden kann.\n-4-\n\nc) Wie die Vorinstanz richtig ausführte, werden Gesuche um Anweisung an die\nSchuldner und die Sicherstellung des Kinderunterhalts ausserhalb eines Prozesses über\ndie Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 291 und 292 ZGB) im summarischen Verfahren\nbeurteilt (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO).\n\naa) Das summarische Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) ist grundsätzlich\nkontradiktorisch. Das Gesuch muss – anders als bei der vereinfachten Klage gemäss\nArt. 244 ZPO – substantiiert sein (Art. 219 und 221 ZPO) (MARCO CHEVALIER, Kommentar\nzur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 252 N 7; STEPHAN MAZAN,\nSchweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 252 N 9; INGRID JENT-SØRENSEN,\nSchweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Basel 2010, Art. 252 N 2; MARTIN\nKAUFMANN, DIKE-Komm., Zürich/St.Gallen 2011, Art. 252 N 14-23); in gleicher Richtung:\nFRANÇOIS BOHNET, Code de procédure civile commenté, Bâle 2011, Art. 252 N 3 und 7).\nAuf eine – mündliche oder schriftliche - Stellungnahme der Gegenpartei darf nur\nverzichtet werden, wenn die Eingabe offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist\n(Art. 253 ZPO). Wo es das Gesetz nicht verlangt oder die Parteien darum ersuchen, steht\nes im Ermessen des Gerichts auf eine Verhandlung zu verzichten und aufgrund der Akten\nzu entscheiden (Art. 256 Abs. 1 ZPO). So oder anders ist eine schriftliche Stellungnahme\nbis und mit Verhandlungsbeginn zulässig (FRANÇOIS BOHNET, Art. 253 N 2).\n\nDas Gericht hat daher zunächst in einem prozessleitenden Entscheid bekannt zu geben,\nob die Stellungnahme der Gegenpartei mündlich (anlässlich der Verhandlung) oder\nschriftlich eingeholt wird (MARTIN KAUFMANN, Art. 253 N 13 mit Verweis auf Materialien).\nGedenkt das Gericht aufgrund der Akten und damit ohne Verhandlung zu entscheiden, so\nhat es dies den Parteien vorgängig mitzuteilen (FRANÇOIS BOHNET, Art. 256 N 3).\n\nbb) Vorliegend war das Ermessen des Gerichts eingeschränkt, denn die Anweisung\nan die Schuldner fällt in den Geltungsbereich der besonderen eherechtlichen Verfahren\n(Art. 271 lit. i ZPO) und das summarische Verfahren gestaltet sich demnach gemäss\nArt. 273 ZPO wie folgt: Das Gericht führt eine mündliche Verhandlung durch. Es kann nur\ndarauf verzichten, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder\nunbestritten ist (Abs. 1). Die Parteien müssen persönlich erscheinen, sofern das Gericht\nsie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert (Abs. 2).\nDas Gericht versucht, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen (Abs. 3).\n\nDer Berufungskläger hat seine Stellungnahme verspätet, aber noch vor dem Entscheid\nder Vorinstanz eingereicht. Wie gezeigt, muss er sich die Säumnisfolgen nicht\nentgegenhalten lassen und die Vorinstanz konnte daher die Eingabe weder\nunberücksichtigt lassen noch daraus ableiten, die klägerischen Vorbringen seien klar und\nunbestritten. Dies umso weniger als der Berufungskläger in der Stellungnahme\nausführte, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich geändert, sein Existenzminimum sei\nneu berechnet und die pfändbare Quote neu festgesetzt worden. Die Vorinstanz hätte\nsomit eine mündliche Verhandlung durchführen müssen um den Sachverhalt zu klären.\n\ncc) Sollten im summarischen Verfahren bei Säumnis die strengen Folgen eintreten,\nwelche die Vorinstanz aus dem Fehlen einer Stellungnahme gezogen hat, müsste dem\nGesuchsgegner zumindest eine Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO eingeräumt\nwerden. Diese Bestimmung gilt im summarischen Verfahren sinngemäss (Art. 219 ZPO;\nSTEPHAN MAZON, Art. 253 N 16, 19).\n-5-\n\nDie Berufung ist daher gutzuheissen. Da es den Sachverhalt in wesentlichen Punkten zu\nvervollständigen gilt, ist die Sache an die erste Instanz zu neuem Entscheid\nzurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO).\n\n"}