{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-10-12", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-141_2011-10-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_141_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64165a24c9d83343aef3060c7e0cd2060ba34c0d5a4c567be9a4d2e28a8387cf334dd554daa7e56d16a7fa278eb792a00cc&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64165a24c9d83343aef3060c7e0cd2060ba34c0d5a4c567be9a4d2e28a8387cf334dd554daa7e56d16a7fa278eb792a00cc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_141", "Checksum": "011d0a9ca99b2c000e44ca10e31ba794"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 12.10.2011 101 2011 141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 12.10.2011 101 2011 141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 12.10.2011 101 2011 141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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ZIVILAPPELLATIONSHOF\n\nBESETZUNG Präsident: Hubert Bugnon\nRichter: Adrian Urwyler, Georges Chanez\nGerichtsschreiberin: Rahel Brühwiler\n\nPARTEIEN A.________, Gesuchsgegner und Berufungskläger, vertreten durch\nRechtsanwalt Patrik Gruber\n\ngegen\n\nSTAAT FREIBURG, KANTONALES SOZIALAMT, BÜRO FÜR\nUNTERHALTSBEITRÄGE, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte\n\nGEGENSTAND Anweisung an den Schuldner\n\nBerufung vom 3. Juni 2011 gegen das Urteil des Zivilgerichts des\nSensebezirks vom 18. Mai 2011\n-2-\n\nS a c h v e r h a l t\n\nA. Das Kantonale Sozialamt, Büro für Unterhaltsbeiträge, beantragte am 7. April 2011\ndem Gerichtspräsidenten des Sensebezirks, die Arbeitgeberin von A.________ und alle\nzukünftigen Arbeitgeber oder Sozialversicherungseinrichtungen, von denen A.________\nallenfalls Leistungen beziehe, seien anzuweisen, vom Lohnanspruch bzw. von den\nVersicherungsleistungen jeden Monat einen Betrag von 900.- Franken als\nUnterhaltsbeitrag zugunsten von B.________ gemäss Scheidungsurteil vom\n15. Dezember 2009 einzubehalten und dem Kantonalen Sozialamt zu überweisen.\n\nAm 18. April 2011 setzte der Gerichtspräsident A.________ eine Frist bis zum\n10. Mai 2011 um eine Stellungnahme einzureichen. Dieser antwortete erst am\n16. Mai 2011 (Postaufgabe) und beantragte sinngemäss, das Gesuch abzuweisen. Er\nmachte geltend, dass er nicht über ein monatliches Bruttoeinkommen von\n2'610.- Franken verfüge und demzufolge den Betrag von 910 Franken nicht leisten\nkönne. Am 19. April 2011 sei sein Existenzminimum vom Betreibungsamt neu auf\n2'351.90 Franken festgesetzt worden, er könne dem Sozialamt nur überweisen, was\nübrig bleibe.\n\nB. Mit Entscheid vom 18. Mai 2011 hat der Gerichtspräsident auf die Durchführung\neiner mündlichen Verhandlung verzichtet und das Gesuch gutgeheissen. Er hielt dafür,\nA.________ habe seine Stellungnahme verspätet eingereicht, was zur Folge habe, dass\ndas Verfahren ohne die versäumte Handlung fortgesetzt werde und die säumige Partei\nder Vorteile verlustig gehe, die sie aus der rechtzeitigen Vornahme der Prozesshandlung\nhätte ziehen können. Der Gerichtspräsident liess daher die Stellungnahme\nunberücksichtigt. Er wies darüber hinaus darauf hin, dass A.________ seiner Eingabe\nlediglich ein Schreiben der Swica vom 8. April 2010 als Beleg für seinen Taggeldanspruch\neinreicht habe, während die vom Gesuchsteller vorgelegte Berechung des\nExistenzminimums durch das Betreibungsamt des Sensebezirkes vom 17. März 2011\ndatiert sei. Damit hielt er für erstellt, dass A.________ in relevanter Weise seine\nUnterhaltspflicht vernachlässigt habe, die Voraussetzungen von Art. 132 ZGB erfüllt seien\nund daher dem Gesuch zu entsprechen sei.\n\nC. A.________ beschwerte sich gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 3. Juni 2011.\nDer – in diesem Zeitpunkt unvertretene – Berufungskläger verlangt die Korrektur des\nEntscheides, weil \"der Gerichtspräsident des Sense (...) nicht mit den richtigen Vorlagen\nentschieden [habe]\", da seine am 16. Mai eingereichte Gesuchsantwort nicht\nberücksichtigt wurde. Implizit erklärt er sich bereit, seine pfändbare Quote von\n409.60 Franken dem Sozialamt zu überweisen.\n\nMit Berufungsantwort vom 8. September 2011 nahm das Kantonale Sozialamt zu\neinzelnen Punkten Stellung. Implizit schloss das Amt auf Abweisung der Berufung.\n\nD. Der Appellationshof entscheidet aufgrund der Akten (Art. 316 ZPO).\n-3-\n\nE r w ä g u n g e n\n\n1. a) Mit Berufung sind anfechtbar erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide\n(Art. 308 Abs. 1 ZPO). Gegen einen – wie vorliegend - im summarischen Verfahren\nergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur\nBerufungsantwort je zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO).\n\nDas vollständig begründete Urteil wurde dem Berufungskläger am 3. Juni 2011\nzugestellt. Die gleichentags eingereichte Berufung erfolgte daher zweifellos fristgerecht.\n\nb) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn\nder Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens\n10 000 Franken beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Differenz zwischen dem –\nvermutungsweise – anerkannten Anweisungsbetrag von 409 Franken und den\nzugesprochenen 900 Franken beträgt rund 5892 Franken pro Jahr. Da es sich um\nperiodische Leistungen handelt, ist der Streitwert offensichtlich erreicht (Art. 92 Abs. 2\nZPO).\n\nc) In Anbetracht der Tatsache, dass es sich um eine von einem Laien verfasste\nBerufungsschrift handelt, sind an die Begründung nicht allzu hohe Anforderungen zu\nstellen. Immerhin wird klar, dass sich der Berufungskläger darüber beschwert, dass seine\nArgumente nicht gehört wurden.\n\n"}