(ii) Wettbewerbsbeschränkung bei Treibstoffzuschlägen 1330. Im Rahmen von telefonischen Kontakten, Kontakten mit E-Mail, Kontakten an Treffen und bilateralen Kontakten tauschten die Unternehmen verschiedene Informationen über Treibstoffzuschläge aus. Dieser Informationsaustausch umfasst die Einführung, den Betrag und die Methode sowie den Zeitpunkt und Betrag von Änderungen von Treibstoffzuschlägen. Weil Zuschläge als Tarifbestandteil verstanden werden (vgl. vorne Rz 940 f.), betrifft der Informationsaustausch die Wettbewerbsvariable Preis. 1331. Durch den Informationsaustausch gelangten die Unternehmen an sensible Informationen über ihre Wettbewerber.