Insbesondere auch in Bezug auf Singapore kann nicht von einem passiven Verhalten gesprochen werden. Im Übrigen kann auch das passive Empfangen von Informationen unter eine Wettbewerbsabrede gemäss Artikel 4 Absatz 1 KG fallen. Falls sich ein Unternehmen bei wiederholtem Empfangen von Information nicht klar dagegen ausspricht, äussert es den Willen am Informationsaustausch teilzunehmen. Dies trifft im vorliegenden Fall zu.