Wenn ein Unternehmen passiv Informationen erhalte, ohne sie selber zu übermitteln oder vice versa, sei ein solches Verhalten einseitig und stelle keine Abrede im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 KG dar. 652 1316. Hierzu kann zunächst auf die Ausführungen in Randziffer 1306 verwiesen werden. Zudem geht aus dem festgestellten Sachverhalt eindeutig hervor, dass ein gemeinsamer Wille bestand. Beispielsweise ist dies bereits am regelmässigen Informationsaustausch [zwischen den in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] ersichtlich. Insbesondere auch in Bezug auf Singapore kann nicht von einem passiven Verhalten gesprochen werden.