Eine unzulässige Wettbewerbsabrede gemäss Artikel 4 Absatz 1 KG setze einen gemeinsamen Willen der Teilnehmer voraus. Zudem werde «der Austausch von Marktdaten unter den Unternehmen nur dann als Wettbewerbsabrede im Sinne der gesetzlichen Definition bezeichnet, wenn die Parteien vorsätzlich oder bewusst im Sinne einer Abrede kooperieren.» Dann müsse eine Abrede gemäss Artikel 4 Absatz 1 KG «zweiseitig» sein. Wenn ein Unternehmen passiv Informationen erhalte, ohne sie selber zu übermitteln oder vice versa, sei ein solches Verhalten einseitig und stelle keine Abrede im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 KG dar.