711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 154 dazukommender Teilnehmer eines Kartells für die ganze Dauer einer solchen Zuwiderhandlung haftbar gemacht werden sollte, nicht substanziiert. 651 1314. Dazu kann zunächst auf die entsprechenden Ausführungen zur Frage einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung in Randziffer 1076 verwiesen werden. Bezüglich der Subsumtion einer Gesamtabrede unter das Kartellgesetz und der bisherigen Praxis der WEKO kann auf die Ausführungen in den Randziffern 1294 und 1299 verwiesen werden.