Weiter macht Scandinavian geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht in keinem Fall die Rechtmässigkeit einer generalisierten Anwendung des Begriffs einer Gesamtabrede bestätigt habe. Noch weniger habe das Bundesverwaltungsgericht die Umsetzung des Begriffs der einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung im Sinne der europäischen Rechtsprechung in das schweizerische Recht bestätigt. 650 1312. Dieser Ansicht von Scandinavian ist nicht zu folgen. Für die Anwendung einer Gesamtabrede im Rahmen von Artikel 4 Absatz 1 KG ist es unerheblich, ob das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit bereits eine solche bestätigt hat.