(vi) Stellungnahme SAS (Scandinavian) 1309. Scandinavian macht geltend, dass das schweizerische Recht den Begriff einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung nicht kenne und nicht anwendbar sei. Das Konzept der Gesamtabrede sei auch nicht auf Scandinavian anwendbar. Zudem wende der Verfügungsantrag europäisches und schweizerisches Recht inkorrekt auf den vorliegenden Fall an. 647 Das Verhalten eines Unternehmens müsse an die einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung gebunden sein, damit eine Verantwortlichkeit der Mitwirkung des Unternehmens an der Zuwiderhandlung angerechnet werden könne. 648 Im vorliegenden Fall sei dieser Beweis nicht erbracht.