711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 153 Bei einem Gleichverhalten zusammen mit dem Informationsaustausch kann daher nicht mehr von einem spontanen Parallelverhalten ausgegangen werden. 1307. Weiter macht United geltend, dass United an keiner Wettbewerbsabrede beteiligt gewesen sei. Somit könnten ihre Handlungen und ihre Unterlassungen logischerweise auch nicht auf eine Wettbewerbsbeschränkung ausgerichtet gewesen sein beziehungsweise eine solche bezweckt oder bewirkt haben. 646 1308. Dieser Argumentation von United kann nicht gefolgt werden. Der Sachverhalt zeigt, dass United am Informationsaustausch beteiligt war.