(iii) Stellungnahme Alitalia 1298. Alitalia macht geltend, dass die zitierten Entscheide «Markt für Schlachtschweine – Teil B» und «Strassenbelag Tessin» nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden könnten. Selbst wenn das Institut der Gesamtabrede in der Schweiz übernommen werden würde, könne Alitalia nicht in eine solche einbezogen werden, weil der entsprechende Sachverhalt nicht bewiesen sei. 641 1299. Diesen Vorbringen von Alitalia ist zu entgegnen, dass sich die Qualifizierung der Vorgehensweise als Gesamtabrede aufgrund der europäischen Rechtsprechung im vorliegenden 638 Vgl. act. [...], act. [...]. 639 Vgl. act. [...], act. [...]. 640 Vgl. act. [...].