Abkommen fallen unter den Begriff Tarif einzelne Preiselemente und Bedingungen für die Berechnung der Preise. Bei Übertragung auf den vorliegenden Fall stellen somit (Netto-)Frachtraten, Zuschläge und die Kommissionierung von Zuschlägen Elemente dar, welche dem Begriff Tarif – also dem Begriff Preis für Luftfrachtleistungen – zuzuordnen sind (vgl. Rz 940 f). (ii) Stellungnahme Atlas (Polar) 1297. In Bezug auf die Gesamtabrede gemäss Kartellgesetz macht Polar die gleichen Vorbringen wie zur Subsumtion nach EU-Luftverkehrsabkommen (vgl. Rz 1242). 640 Somit kann auf die entsprechenden Entgegnungen verwiesen werden (vgl. Rz 1243).