Bezüglich des geltend gemachten mangelnden Nachweises des Gesamtplanes kann auf die entsprechenden Ausführungen in Randziffer 1237 verwiesen werden. 1295. Weiter macht [...] geltend, dass selbst wenn es einen Konsens unter den Luftverkehrsunternehmen gegeben hätte, bei Auftreten neuer, exogener Kostenfaktoren diese an die Kunden koordiniert weiterzugeben, könne das daraus gezogene Fazit nicht auch für die Frachtrate gelten. Im Sachverhalt gebe es keine genügende Grundlage zur Schlussfolgerung, dass die Frachtraten selbst abgesprochen worden seien. Der Wettbewerb beim «Preis» im Bereich Luftfracht sei in keiner Weise ausgeschaltet gewesen.