Wie allerdings bereits der EuGH ausgeführt hat, wäre es «gekünstelt», ein durch ein einziges Ziel gekennzeichnetes kontinuierliches Verhalten zu zerlegen und darin mehrere selbstständige Zuwiderhandlungen zu sehen (vgl. Rz 1195 ff.). 1286. Aber auch der schweizerischen Praxis ist es nicht fremd, mehrere Verhaltensweisen als Gesamtheit zu betrachten und als solche unter den Abredebegriff von Artikel 4 Absatz 1 KG zu subsumieren. So hat die WEKO in der Untersuchung «Markt für Schlachtschweine – Teil B» Folgendes ausgeführt: