711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 149 deren Belastung beziehungsweise Weitergabe an den Kunden koordiniert werden sollte. Damit ist als Prinzip die Zusammenarbeit an die Stelle des Wettbewerbs getreten. 631 1285. Grundsätzlich wäre es möglich, bezüglich jedes einzelnen Preiselements zu klären, ob diese jeweils für sich alleine Gegenstand einer unzulässigen Wettbewerbsabrede sind. Wie allerdings bereits der EuGH ausgeführt hat, wäre es «gekünstelt», ein durch ein einziges Ziel gekennzeichnetes kontinuierliches Verhalten zu zerlegen und darin mehrere selbstständige Zuwiderhandlungen zu sehen (vgl. Rz 1195 ff.).