Für die Gruppe [...]-Polar ist eine Zuwiderhandlungsdauer von Juni 2004 bis November 2005 erstellt. 1275. Die Zuwiderhandlungen beider Gruppen erfüllen je die Kriterien einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung. Zweck der jeweiligen Zuwiderhandlung war die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs. Die einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlungen beider Gruppen waren geeignet den Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zu beeinträchtigen.