624 Vgl. act. [...]. 625 Vgl. act. [...]. 626 Vgl. act. [...]. 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 147 1269. Dem ist zu entgegnen, dass zwischen der Art der Beweisführung (Indizienbeweis) und dem zu erbringenden Beweismass zu unterscheiden ist. Sowohl nach schweizerischem Recht als auch nach europäischem Recht ist es zulässig, den Beweis mittels Indizien zu erbringen (vgl. Rz 187 und Rz 1166). 1270. [...] bringt vor, dass der für die Annahme einer einzigen, fortdauernden Zuwiderhandlung erforderliche «Plan» mit einem einheitlichen Zweck, nicht nachgewiesen sei.