Die Frage der Zuständigkeit richtet sich in Anwendung von Artikel 11 LVA nicht nach den Auswirkungen auf den Handel zwischen der Schweiz und der EU. Stattdessen bestimmt Artikel 11 LVA die Zuständigkeit anhand der Strecken. Eine Auslegung von Artikel 8 LVA, wonach entgegen dem klaren Wortlaut die Betroffenheit vom Handel zwischen der Schweiz und dem Drittland vorliegen muss, lässt sich nicht rechtfertigen. Artikel 8 LVA sagt nichts zur Frage der Zuständigkeit. 1268. [...] bringt vor, dass ein Indizienbeweis in Verfahren wie dem vorliegenden nicht ausreiche. Bei Kartellverfahren mit etwaigen drastischen Sanktionen müsse an das Beweismass hohe Anforderungen gestellt werden. 626