Im Übrigen kann auf die Ausführungen in Randziffer 1251 verwiesen werden. 1264. Singapore führt weiter aus, dass eine Verhaltensweise für sich alleine genommen eine materielle Zuwiderhandlung darstellen müsse, damit diese Teil einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung sein könne. Weil die WEKO betreffend Verhaltensweisen in beispielsweise Singapur oder Hong Kong nicht zuständig sei, könne sie solche Verhaltensweisen nicht in eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung einschliessen. […] 1265. Dazu kann auf die europäische Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. Abschnitt B.3.3.2.1).