B.3.3.6.7 Stellungnahme Singapore 1260. Singapore macht geltend, es bestehe vorliegend kein gemeinsames System oder gemeinsamer Plan im Sinne der europäischen Rechtsprechung zum Begriff der «einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung». Die im Antrag angeführten angeblichen Kontakte würden kein gemeinsames System oder einen gemeinsamen Plan darstellen, weil sie keinem einzelnen «Netzwerk von Kontakten» entsprächen. Die im Antrag beschriebenen Kontakte entfielen auf mehrere individuelle Gruppen: Eine Anzahl dieser individuellen Gruppen betreffe multilaterale Kontakte zwischen Fluggesellschaften […].