616 Ebenfalls ist gemäss Alitalia die Teilnahme an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung aufgrund der [Verbindung mit den anderen Luftverkehrsunternehmen] nicht nachgewiesen. Die reine [Verbindung mit den anderen Luftverkehrsunternehmen] führe nicht automatisch zur Kenntnis des nach der europäischen Rechtsprechung verlangten Gesamtplans, weshalb Alitalia nicht für das den beteiligten Unternehmen vorgeworfene «Gesamtkartell» zur Verantwortung gezogen werden könne. 617 1253. Diese Vorbringen von Alitalia betreffen alle die Feststellung des Sachverhalts, nicht dessen Subsumtion. Es kann daher auf die entsprechenden Ausführungen in den Randziffern 836 ff. verwiesen werden.