B.3.3.6.4 Stellungnahme South African 1248. South African macht geltend, dass das Haupterfordernis für die Annahme einer einzigen fortdauernden Zuwiderhandlung das Vorhandensein eines eigentlichen «Plans» mit einem einheitlichen Zweck sei. Ein solcher Plan liege jedoch im vorliegenden Fall nicht vor. Jedenfalls gehe ein solcher weder aus den Akten hervor noch sei ein solcher sonst wie nachgewiesen. Überdies bestehe zwischen den einzelnen Zuschlägen weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Zusammenhang: Keiner der Zuschläge habe mit den anderen etwas zu tun.