B.3.3.6.1 Stellungnahme [...] 1236. [...] macht geltend, dass die rechtliche Schlussfolgerung einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung im Rahmen einer Gesamtabrede im Bereich Luftfracht durch den erstellten Sachverhalt in keiner Weise gedeckt sei. Trotz einer Vielzahl bilateraler und multilateraler Kontakte zu verschiedenen Preiselementen, habe es keinen Gesamtplan gegeben. Dafür fehle im festgestellten Sachverhalt jeder konkrete Hinweis. Dass bereits [eine Verbindung zwischen den Luftverkehrsunternehmen] eine Beteiligung am Netzwerk nachweise, sei eine leere Behauptung.