lässlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. 1232. Grundsätzlich sind keine wettbewerbsbeschränkenden Abreden vom Anwendungsbereich der Freistellungsvorschrift des Artikels 101 Absatz 3 AEUV ausgenommen, einschliesslich der sogenannten Kernbeschränkungen wie etwa Preisfestsetzung und Marktaufteilung. Allerdings zeigt die praktische Erfahrung, die in der Verwaltungspraxis der EU-Kommission deutlich zum Ausdruck kommt, dass solche schweren und für den Wettbewerb besonders belastenden Beschränkungen kaum je die Voraussetzungen des Artikel 101 Absatz 3