Ausserdem darf diese Beeinträchtigung nicht nur geringfügig sein.» 595 1223. Im Sinne der europäischen Rechtsprechung ist es für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 LVA nicht notwendig zu zeigen, dass die Beteiligung von jedem Einzelnen zur Beeinträchtigung des Handels zwischen der Schweiz und der Europäischen Union geeignet war. 593 KOMM, ABl. 1997 L 26/23, Fährdienstbetreiber – Währungsaufschläge; KOMM, ABl. 1974 L 160/1,