B.3.3.4 Effekte auf den Handel zwischen den Vertragsparteien des EU-Luftverkehrsabkommens 1221. Artikel 8 LVA gilt für Vereinbarungen im Bereich Zivilluftfahrt, welche den Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zu beeinträchtigen geeignet sind. 1222. Artikel 8 Absatz 1 LVA verlangt für Vereinbarungen nicht, dass der Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union tatsächlich beeinträchtigt ist. Es genügt, wenn die Vereinbarungen «hierzu geeignet sind».