B.3.3.3 Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs 1218. Im vorliegenden Fall hatte bei beiden Gruppen das wettbewerbswidrige Verhalten den Zweck, den Wettbewerb einzuschränken, namentlich für das Gebiet der Schweiz […]. 1219. Ein Tatbestandselement von Artikel 8 Absatz 1 LVA beinhaltet die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich. 1220. Die am Verfahren beteiligten Unternehmen haben ihr Preissetzungsverhalten koordiniert, was auf die Festsetzung von Preisen hinausläuft. Der Preis ist das wichtigste Instrument im Wettbewerb. Dessen Koordination ist gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a LVA verboten: