B.3.3.2.3 Zwischenergebnis 1214. Entsprechend den vorangehenden Ausführungen liegen wettbewerbswidrige Aktivitäten von zwei Gruppen von Luftverkehrsunternehmen vor. Eine erste Gruppe besteht aus den am Verfahren beteiligten [Luftverkehrsunternehmen United, Alitalia, American, Singapore, South African, Korean, […]] zusammen mit Scandinavian und [...]. Eine zweite Gruppe setzt sich aus [...] und Polar zusammen. 1215. Für beide Gruppen gilt, dass die wettbewerbswidrigen Aktivitäten einem Gesamtziel entsprechen: Einigung in der Preissetzung oder zumindest Beseitigung von Unsicherheit bei der Preissetzung im Bereich Luftfracht.