Die Begriffe «eine einzige Vereinbarung» oder «eine einzige Zuwiderhandlung» setzen demnach einen Komplex von Verhaltensweisen verschiedener Parteien – wobei dafür zwei beteiligte Parteien genügen 586 – voraus, die das gleiche wettbewerbswidrige wirtschaftliche Ziel verfolgen. 587 Ein Verstoss gegen die europäischen Wettbewerbsvorschriften kann sich somit nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder auch aus einem fortlaufenden Verhalten ergeben. Dem lässt sich gemäss EuGH nicht entgegenhalten, dass eine oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortlaufenden