Drittens bekundeten die Luftverkehrsunternehmen gegenseitig ihre Absicht und sicherten sich gegenseitig zu, keine Kommission auf Zuschlägen gegenüber Speditionen zu gewähren. 1194. Kontakte dieser Art stehen in Widerspruch zum Grundgedanken der Wettbewerbsvorschriften der EU, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. 585 Damit liegt eine Vereinbarung beziehungsweise eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne der europäischen Rechtsprechung beziehungsweise im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 LVA vor. B.3.3.2 Eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung