Die Kontakte erfüllen somit sowohl die Kriterien von verbotenen Vereinbarungen als auch von verbotenen abgestimmten Verhaltensweisen. Damit liegt eine Vereinbarung beziehungsweise eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne der europäischen Rechtsprechung beziehungsweise im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 LVA vor.